Pflegestelle

Ein ganz besonders wichtiges Anliegen ist uns die Gewinnung von Tierfreunden, die zeitweise einen unserer Schützlinge bei sich aufnehmen.

Die Tiere sollen bis zu ihrem Umzug in ein neues Zuhause auf der Pflegestelle bleiben können. Wir sind immer ansprechbar, versorgen die Pflegestellen mit Futter und Sachzuwendungen und übernehmen selbstverständlich auch anfallende Tier­arzt­kosten.

Sollten Sie einen Pflegeplatz zur Verfügung stellen, so ge­schieht dies ehrenamtlich, wir finanzieren uns lediglich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden und können Ihr Engagement nicht vergüten. Wenn Sie uns mit einer Pflegestelle helfen möch­ten oder jemanden kennen, der an dieser Aufgabe Freude hätte, so lassen Sie es uns bitte wissen!

Weitere Auskünfte erteilen wir Ihnen gerne am Telefon.

ARTGERECHT TIERSCHUTZ E.V.
Telefon 06103 9887643
info@artgerecht-tierschutz.com

 

Vertragsbedingungen für Pflegestellen

Wir sind ein Verein, der ausschließlich durch Spendengelder die Aufnahme, Betreuung und Vermittlung von Tieren fi­nanziert, deren Herkunft oft unbekannt ist und die sich sehr oft in einem gesundheitlich schlechten und verwahrlosten Zustand befanden. Da wir häufig nicht wissen, unter welchen Umständen die Tiere aufgewachsen sind, können wir auch keine detaillierten Rückschlüsse auf deren gesundheitlichen Zustand ziehen. Wir können deshalb auch nur auf Krank­heiten oder konstitutionelle Defizite hinweisen, die uns bekannt sind. Wir wollen Menschen finden, die bereit sind, den Tieren uneigennützig in ihrer Lebenslage zu helfen. Daher übernehmen wir auch keine Garantien im Sinne des Gewähr­leistungsrechts lt. BGB. Bei nachfolgendem Vertrag handelt es sich um einen Pflegestellenvertrag, auf dessen Grundlage der Pflegestelle die Betreuung eines Tieres übertragen wird.

(1) Die Abgabe in die Pflegestelle erfolgt auf Zeit und bei der Bedingung, dass die vorne genannte Person das Tier art­gerecht hält und versorgt, insbesondere nicht für Versuchszwecke aller Art weitergibt oder veräußert oder mit ihm zu die­sem oder anderen Zwecken handelt. Der Verein ist berechtigt, das in Pflege genommene Tier jederzeit wieder heraus­zufordern. Die Pflegestelle verpflichtet sich, das Tier ausschließlich an ARTGERECHT TIERSCHUTZ E.V. zurück­zu­geben, wenn eine Endstelle gefunden wurde oder er es nicht mehr betreuen kann oder will.

(2) Der Verein räumt sich ein terminlich ungebundenes Besuchsrecht ein, um die Art der Haltung und die Entwicklung des Tieres aus Gründen des berechtigten Interesses in Augenschein zu nehmen. Nach Absprache ist ihm das Betreten der Wohnung und des Grundstückes zu gewähren, in dem das Tier gehalten wird. Das Besuchsrecht kann auf den ört­lichen Tierschutzverein im Bereich des Wohnortes der Pflegestelle übertragen werden.

(3) Stellt der Verein beim Besuch des Tieres Schädigungen, Leiden des Tieres oder bei Haltung einen erheblichen Ver­stoß gegen das Tierschutzgesetz und ggf. die Hundehaltungsverordnung fest, so kann er das Tier unverzüglich zurück­fordern. Die Pflegestelle hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung von entstandenen Ausgaben. Der Verein macht darauf aufmerksam, dass Kettenhaltung eine nicht artgerechte, verbotene Haltungsform ist. Außerdem weist er darauf hin, dass Zwingerhaltung als Hundehaltungsform durch den Verein nicht akzeptiert wird, ebenso wird eine Haltung des Hundes an einer Laufleine nicht akzeptiert. Die vorgenannten Haltungen sind ein berechtigter und sofortiger Rück­forderungsgrund.

(4) Bei Hunden gilt für die Eingewöhnungszeit (mindestens 4 Wochen) Leinenpflicht. Freigängerkatzen sind mindestens 8 Wochen in der Wohnung zu halten, ehe sie in Absprache mit dem Verein, Freigang erhalten.

(5) Die Tierarztkosten übernimmt ARTGERECHT TIERSCHUTZ E.V.. In jedem Fall wird der Tierarzt vom Verein benannt, um die Kostenübernahme zu gewährleisten. Jede/r Verletzung, Krankheit oder Unfall mit dem Tier ist dem Verein un­ver­züglich mitzuteilen, jede tierärztliche Behandlung ist nur mit Zustimmung des Vereins zulässig. Bei einer Not­fall­ver­sor­gung des Tieres, ist der Verein von Unterwegs oder vom Tierarzt aus zu informieren.

(6) Den Pflegestellen können Futtermittel und Tierbedarf (z.B. Katzenstreu) zur Verfügung gestellt werden. Diese können aus Spenden stammen oder werden vom Tierschutzverein gekauft. Finanzieller Ausgleich für selbst gekaufte Futtermittel oder Tierbedarf erfolgt in der Regel nicht, sondern ausschließlich in Absprache mit dem Vorstand.

(7) Fahrtkosten werden in der Regel nicht übernommen.

(8) Für auf den Pflegestellen beherbergte Tiere besteht eine Vereinshaftpflichtversicherung.

(9) Es wurden keine weiteren mündlichen Absprachen getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Beide Vertragspartner verpflichten sich hiermit zur Einhaltung der Vertragsbedingungen zum Wohle des Tieres.